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Nur noch im Juni: Die dritte Überbrückungshilfe für Digitalisierung

Es war alles andere als einfach für uns alle in dem letzten Jahr, egal ob Solo-Selbständige, Gastrobetriebe oder Start-ups, wer sich nicht in die Knie hat zwingen lassen, der hat wahrscheinlich Hilfen beantragt oder seine Rücklagen aufgebraucht. Genau bis Juni 2021 gibt es jetzt noch die Chance Kosten durch die Überbrückungshilfe III unter anderem für Digitalisierung zu beantragen. Wie die Beantragung funktioniert und was es zu beachten gibt, findet man auf der offiziellen Seite des Bundeswirtschaftsministeriums. Einen kurzen Überblick für wen die Hilfen sind und warum jetzt besonders Gastronomen aufhorchen sollten erfahrt ihr hier.

Die Grundvoraussetzungen

Um berechtigt für die dritte Überbrückungshilfe zu sein, müssen folgende Faktoren erfülllt sein:

  • Coronabedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent zwischen November 2020 und Juni 2021 im Vergleich zum Referenzmonat von Jahr 2019
    • Bei einem Einbruch von 30 bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent
    • Bei einem Einbruch von 50 bis 70 Prozent bis zu 60 und
    • Bei einem Einbruch von mehr als 70 Prozent können bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt werden
  • Die Überbrückungshilfen bestehen nur für die Monate in welchen ein Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent bestand
  • Hat das Unternehmen/Organisation/Solo-Selbstständiger im Jahr 2020 mindestens 100 Prozent des Umsatzes von 2019 erwirtschaftet, muss nachgewiesen werden, dass “trotz der positiven Umsatzentwicklung im Jahr 2020 im Förderzeitraum individuell von einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch betroffen ist.
  • Gefördert werden “gemeinnützige und kirchliche Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen“, was praktisch bedeutet, dass von Solo-Selbstständigen, Unternehmen bis Gastronomen HIlfen beantragen können
  • Der Antrag zur Kostendeckung muss vor August 2021 eingegangen sein
  • Der Antrag muss einer Prüfung durch Dritte abgesichert werden können z.B. durch SteuerberaterInnen, WirtschaftsprüferInnen oder RechtsanwältInnen

Alle Details sind in der FAQ zur “CoronaÜberbrückungshilfe III” auffindbar.

Nacheulen, die Konditoren des Café Ruffini fotografiert im Lockdown 2020.
Welche Kosten übernommen werden und die Digitalisierungsförderung

Generelle Fixkosten ohne Vorsteuer (mit Ausnahme von Kleinunternehmern da diese von vornherein keine Vorsteuer beantragen) wie unter anderem Mieten und Pachten, Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen, Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Versicherungen, Strom/Wasser/Heizung/Reinigung, Personalaufwendungen, Renovierung, Marketing- und Werbekosten, Ausgaben für Hygienemaßnahmen und weitere können unter Bedingungen geltend gemacht werden. Details hierzu gibt es in der offiziellen FAQ unter dem Punkt 2.4.

Seit März 2021 finden sich nun auch Kosten für Digitalisierung im Förderungskatalog der Überbrückungshilfe. Besser spät als nie, denn wenn eines deutlich geworden ist im letzten Jahr, dann das ein guter Online-Auftritt überlebenswichtig sein kann. Offizielle Beispiele für Kostenübernahme im Digitalisierungsbereich sind unter anderem:

  • Aufbau und Erweiterung von einem Online-Shop
  • Kosten die durch den Aufbau/Aktualisierung der eigenen Website entstanden sind
  • Marketingausgaben
  • Neuinvestitionen in Social Media Aktivitäten
  • Welches des Kassensystems
  • Foto-/Video-Shootings

Und viele mehr… Eigentlich fast alle Kosten, die man sich im digitalen Bereich vorstellen kann, können förderungsberechtigt sein. Eine komplette Liste an Beispielen findet man in der offiziellen FAQ unter Anhang 4.

Besondere Zuwendung für Gastronomen, Pryrotechnikbranche und Veranstaltungs- und Kulturbranche
Der Patentanwalt Ludwig Lindermayer portraitiert bei einem Businessshooting.

Die Veranstaltungs- und Kulturbranche können zusätzlich Kosten aufgefangen werden, die im Veranstaltungszeitraum zwischen März und Dezember 2020 angefallen sind, unter Abzug von bereits erstatteten Kosten. Das gilt für sämtliche Veranstaltungen, die Corona bedingt abgesagt werden mussten: “Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Planung nicht von einer Corona-bedingten Absage auszugehen war bzw. die Planung auf Basis eines genehmigten oder genehmigungsfähigen Hygienekonzepts erfolgte.” Ebenfalls beachtlich: “Die Erstattung umfasst Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind.

Für VeranstalterInnen ist das ein wahrer Lichtblick und die vielleicht letzte Chance Gewinnausfälle/Kosten aufgefangen zu bekommen – Die Bedingungen gelten auch für die Pyrotechnikbranche!

Abschließend ist es jetzt für Gastronomen beste Chance im Juni noch Digitalisierungsmaßnahmen im Angriff zu nehmen oder rückwirkend eine Förderung zu beantragen. Viele Gastrobetriebe haben im Zuge während des letzten Lockdowns Ihre Kassensysteme umgestellt, auf To-Go Essen umgestellt oder andere kreative Marketing-Maßnahmen durchgeführt. Daher, unbedingt die Ausgaben bis August 2021 geltend machen und digitales jetzt noch im Juni angehen.

Abschließend möchte ich noch in paar weiterführende, interessante Links zum Thema anfügen:

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